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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Betonfördergeräten

 

Allgemeines

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes samt Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist ein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.


Vertragsschluß

Unser Angebot ist für uns erst dann verbindlich, wenn wir es schriftlich bestätigt oder für den Fall einer kurzfristigen Bestellung die Leistung erbracht haben.


Mietzeit

Die Mietzeit beginnt in der Regel mit dem Eintreffen der Mietsache und endet mit deren Abtransport von deren Aufstellungsort. Bei Meinungsverschiedenheiten über sie ist die Tachografenscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend. Für den Fall, dass die Mindestfördermenge unterschritten wird, errechnet sich die Mietzeit von Abfahrt bis Ankunft Werk.


Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren.

Unsere Leistung endet mit der Förderung des Betons zur Einbaustelle.

Für die Qualität des Betons übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Sollte zum Zwecke der Erfüllung unserer Leistung dem angelieferten Beton Wasser zugesetzt werden müssen, so übernehmen wir keine Haftung für eine etwaige mindere Qualität des Betons zum Zeitpunkt der Einbringung in das Bauwerk.

Eine Verlegung der vereinbarten Anfangszeit ist nur nach Abstimmung mit dem Vermieter möglich. Der Mieter muss den Grundpreis bezahlen, wenn die vermietete Sache bereits auf dem Wege zur vereinbarten Einsatzstelle ist.

Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigen den Mieter zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos, unter Ablehnungsandrohung, eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB).

Nicht zu vertretende Umstände, die uns die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruchs des Mieters – die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, z. B. Ausfall von Versorgungsanlagen, Schäden an der Mietsache oder deren Transportfahrzeug, die vor oder während der Mietzeit auftreten. In jedem Fall ist der Mieter über den Hinderungsgrund unverzüglich zu unterrichten.

Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.


Pflichten des Mieters

Falls keine andere Regelung getroffen worden ist, gilt unser jeweils zum Beginn der Mietzeit für die Vermietung des Betonfördergerätes gültiger Mietpreis als vereinbart. Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme des Betonfördergerätes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.

Des weiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzuhalten. Für die Beseitigung von durch Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.

Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf.

Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.


Abnahme

Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

Die Rüge mangelhafter Leistung ist vom Mieter, der Nichtkaufmann ist, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Ablauf des Tages an, an dem die Leistung ganz oder teilweise erbracht wurde, zu erheben. Diese Frist gilt nicht für offensichtliche Mängel. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne der AGBG, ist die mangelhafte Leistung für offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche, für verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erheben. Unterbleibt die Rüge innerhalb dieser Frist, so gilt die Leistung bzw. Teilleistung als genehmigt.


Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.

Zuschläge für das zur Verfügung stellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Mieter mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich zu mindern geeignet sind. Alsdann sind wir selbst nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, weitere Vermietungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir ab Fälligkeit Verszugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.

Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.


Sicherungsrecht

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauauftrag mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Mietzinsforderung mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen alten Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung bis zur Höhe der im Satz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.

Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Mieter darf seine Forderung gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Bei laufenden Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Der Wert unserer Leistung entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20 % übersteigt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses Ludwigsburg.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren, ist Ludwigsburg.


Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf § 9, 10 oder 11 AGBG unwirksam sein, so gilt zwischen den Parteien jeweils das als entsprechend vereinbart, was nach diesen Vorschriften vereinbart werden kann.

 

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